LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2015
L 13 VE 46/12
Normen:
StrRehaG § 21;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 VE 6/10

Haft; Persönlichkeitsänderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 13 VE 46/12

DRsp Nr. 2015/10533

Haft; Persönlichkeitsänderung

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. September 2012 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 6. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 verpflichtet, bei dem Kläger als Schädigungsfolge eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung festzustellen und ihm Versorgung gemäß § 21 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz nach einer MdE von 50 vom Hundert bzw. einem GdS von 50 ab dem 12. Juli 2007 zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrRehaG § 21;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Versorgungsleistungen wegen zu Unrecht in der DDR erlittener Haft.