LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2015
L 1 KR 100/15 B ER
Normen:
Bereits bearbeitet.;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 429/14

Häusliche Krankenpflege; Weiterleitung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 100/15 B ER

DRsp Nr. 2015/8792

Häusliche Krankenpflege; Weiterleitung

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschuss des Sozialgerichts Neuruppin vom 2. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

Bereits bearbeitet.;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin möchte im Wege einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihr ärztlich verordnete Leistungen der häuslichen Krankenpflege (viermal täglich Einmalkatheterisierung) zu gewähren.