I
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 27. Juli 2002 hat.
Der am 7. September 1941 geborene Kläger bezog nach Bewilligung durch Bescheid vom 11. Januar 2001 Alhi bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 31. Dezember 2001. Bei der Antragstellung auf Weiterbewilligung von Alhi am 26. November 2001 gab der Kläger an, auf ihn bzw seine am 21. August 1947 geborene Ehefrau seien verschiedene Kapitallebensversicherungen mit einem Gesamtrückkaufswert von 64.303,27 EUR abgeschlossen. Bei allen Versicherungen war der Rückkaufswert jeweils höher als die bislang eingezahlten Beträge.
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