BSG - Urteil vom 14.09.2005
B 11a/11 AL 75/04 R
Normen:
AlhiV (2002) § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 Nr. 6 ; SGB III § 193 Abs. 2 § 206 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 9 AL 26/03 - 16.09.2004,
SG Duisburg, vom 21.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 158/02

Härtefallprüfung bei der Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen B 11a/11 AL 75/04 R

DRsp Nr. 2006/2196

Härtefallprüfung bei der Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe

In der AlhiV 2002 war keine allgemeine Härteklausel mehr enthalten. Daher steht sie nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 SGB III iVm § 193 Abs. 2 SGB III in Einklang. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV (2002) § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 Nr. 6 ; SGB III § 193 Abs. 2 § 206 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 27. Juli 2002 hat.

Der am 7. September 1941 geborene Kläger bezog nach Bewilligung durch Bescheid vom 11. Januar 2001 Alhi bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 31. Dezember 2001. Bei der Antragstellung auf Weiterbewilligung von Alhi am 26. November 2001 gab der Kläger an, auf ihn bzw seine am 21. August 1947 geborene Ehefrau seien verschiedene Kapitallebensversicherungen mit einem Gesamtrückkaufswert von 64.303,27 EUR abgeschlossen. Bei allen Versicherungen war der Rückkaufswert jeweils höher als die bislang eingezahlten Beträge.