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Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. Juli 2003.
Der am 3. Juni 1952 geborene, verheiratete Kläger bezog ab 1. Juli 1993 Arbeitslosengeld. Ab 1. Juli 1994 wurde dem Kläger auf Grund des Urteils des Senats vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 21/96 - Alhi gewährt. Der Kläger war Inhaber einer am 1. Januar 2006 fällig werdenden Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme vom 40.000 DM. Zum Stichtag 1. Juli 2003 hatte der Kläger Beiträge in Höhe von 19.805,14 EUR eingezahlt. Der Rückkaufswert der Versicherung betrug 43.928,42 EUR. Außerdem verfügte der Kläger über ein Sparguthaben in Höhe von 2.268,19 EUR.
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