OEG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 10a Abs. 1 S. 1;
Härteausgleich für vor dem 16.5.1976 verletzte Personen, Verletzung ohne erkennbaren vorsätzlichen tätlichen Angriff
BSG, Urteil vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 9 RVg 1/88
DRsp Nr. 1999/6764
Härteausgleich für vor dem 16.5.1976 verletzte Personen, Verletzung ohne erkennbaren vorsätzlichen tätlichen Angriff
1. Eine vor dem 16.5.1976 verletzte Person kann Härteausgleich nach § 10aOEG nur verlangen, wenn sie durch einen vorsätzlichen tätlichen Angriff i.S. des § 1OEG geschädigt wurde.2. Wurde die Verletzung durch einen Revolverschuß hervorgerufen, der nicht erkennbar auf einen vorsätzlichen tätlichen Angriff zurückzuführen ist, so kann sie nicht ohne weiteres als wenigstens fahrlässige Schädigung durch ein gemeingefährliches Mittel gewertet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 10a Abs. 1 S. 1;