LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.05.2010
5 Sa 66/09
Normen:
BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 478/08

Hälftige Schadensteilung bei Unterfahren einer zu niedrigen Eisenbahnunterführung mit einem LKW

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 66/09

DRsp Nr. 2010/22518

Hälftige Schadensteilung bei Unterfahren einer zu niedrigen Eisenbahnunterführung mit einem LKW

1. Ein Arbeitnehmer hat einen Verkehrsunfall und die dadurch kausal verursachten Schäden als Fahrer eines LKW zu vertreten, wenn er mit einem zu hohen LKW (Höhe Führerhaus 3,80 m) in eine Eisenbahnunterführung mit Höhenbeschränkung auf 3,40 Meter einfährt. 2. a) Jedoch kann nicht jede Pflichtwidrigkeit schon zur Annahme grob fahrlässigen Verhaltens führen. Vielmehr sind immer die konkreten Umstände und Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind insbesondere auch die subjektiven Elemente zu beachten. b) In einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann vorliegend kein Grund für ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu sehen sein. Bei der Gesamtwürdigung ist vielmehr zu beachten, dass es sich bei dem Beklagten um einen Berufsanfänger als Kraftfahrer handelt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Halle vom 28.10.2008 - 2 Ca 478/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber einer Spedition in S. Er verlangt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz. Der Beklagte wohnt in S.