BAG - Urteil vom 29.06.2016
5 AZR 617/15
Normen:
BGB § 297; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangssatz;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 148
ArbRB 2016, 360
BAGE 155, 310
BB 2016, 2164
DB 2016, 2243
DB 2016, 7
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1152
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 24/15
ArbG Hamburg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 415/14

Gutschrift auf Arbeitszeitkonto als zulässiger Streitgegenstand im UrteilsverfahrenTarifliche abschließende Regelung der Arbeitsleistung an 24. und 31. Dezember

BAG, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 617/15

DRsp Nr. 2016/14480

Gutschrift auf Arbeitszeitkonto als zulässiger Streitgegenstand im Urteilsverfahren Tarifliche abschließende Regelung der Arbeitsleistung an 24. und 31. Dezember

Eine Tarifnorm, die dem Arbeitgeber untersagt, am 24. und am 31. Dezember Arbeitsleistung im Umfang von mehr als sechs Stunden zu fordern, setzt gleichzeitig die Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken, § 297 BGB. Sie begründet deshalb - für sich genommen - hinsichtlich der ausfallenden Arbeitsstunden weder eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers noch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Arbeitszeitgutschrift. Orientierungssätze: 1. Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbrachte oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher weder vergütet noch in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden. 2. Hat der Arbeitnehmer Freizeitausgleich in Anspruch genommen, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitszeitkonto mit der für diesen Zeitraum maßgeblichen Soll-Arbeitszeit zu belasten. Etwas anderes gilt nur, wenn eine normative oder einzelvertragliche Regelung besteht, die eine vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" abweichende Vergütungspflicht des Arbeitgebers begründet.