LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.09.2015
L 11 KA 17/14
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BMV-Z i.d.F. v. 01.04.2014 § 2a Abs. 2; BMV-Z i.d.F. v. 01.04.2014 § 2a Abs. 5; EKVZ § 22 Abs. 5; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 12; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 284/13

Gutachterwesen in der vertragszahnärztlichen VersorgungStreit um die Berücksichtigung als Gutachter im Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren für vertragszahnärztliche LeistungenKein Anspruch auf Aufnahme in die Liste der ZE-GutachterArt. 33 Abs. 2 GG keine Anspruchsgrundlage für eine GutachterbestellungErfordernisse für eine Eignung als Gutachter

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 17/14

DRsp Nr. 2016/1870

Gutachterwesen in der vertragszahnärztlichen Versorgung Streit um die Berücksichtigung als Gutachter im Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren für vertragszahnärztliche Leistungen Kein Anspruch auf Aufnahme in die Liste der ZE-Gutachter Art. 33 Abs. 2 GG keine Anspruchsgrundlage für eine Gutachterbestellung Erfordernisse für eine Eignung als Gutachter

1. Gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen in der bis zum 31.03.2014 geltenden Fassung und § 2a Abs. 3 des ab 01.04.2014 geltenden BMV-Z ist Voraussetzung für eine Gutachterbestellung und damit dann auch für die Aufnahme in eine Gutachterliste, dass zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Ersatzkassen das entsprechende Einvernehmen hergestellt ist. Fehlt es an diesem Einvernehmen, kann der Betroffene nicht zum Gutachter bestellt werden. 2. § 7 Abs. 1 der Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen in der bis zum 31.03.2014 geltenden Fassung und § 2a Abs. 3 des ab 01.04.2014 geltenden BMV-Z räumen einem Vertragszahnarzt kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Bestellung als Gutachter ein.