BSG - Urteil vom 14.12.2000
B 3 P 5/00 R
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 18 Abs. 6, § 15 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 118 Abs. 1, § 128 Abs. 1 ; ZPO § 415 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 3431
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 3 P 71/99 - 11.01.2000,
SG Aurich, vom 24.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 17/97

Gutachten bei Rechtsstreitigkeiten über Pflegeversicherung, Pflegebedürftigkeit bei häufig auftretenden Krankheitsschüben

BSG, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen B 3 P 5/00 R

DRsp Nr. 2001/8209

Gutachten bei Rechtsstreitigkeiten über Pflegeversicherung, Pflegebedürftigkeit bei häufig auftretenden Krankheitsschüben

1. Bei Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe können im gerichtlichen Verfahren auch Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. 2. Zumindest einmal täglich muß Hilfe im Bereich der Grundpflege erforderlich sein, damit die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte aufgrund häufig auftretender Krankheitsschübe an mehreren Tagen der Woche in erheblichem Maße fremder Hilfe bedarf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 18 Abs. 6, § 15 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 118 Abs. 1, § 128 Abs. 1 ; ZPO § 415 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung erfüllt.

Der 1958 geborene Kläger leidet vor allem an den Auswirkungen einer genetisch bedingten seltenen Blutsystemerkrankung, die anfallweise zu erheblichen Schwellungen im Bereich des Kopfes, der inneren Organe oder der Extremitäten führt.