LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.04.2009
4 Sa 6/09
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; MTV 2004 § 12; MTV 2004 § 13;
Fundstellen:
LAGE § 4 TVG Günstigkeitsprinzip Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 514/08

Günstigkeitsprinzip bei Konkurrenz zwischen arbeitsvertraglich in Bezug genommenen und kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifnormen bei Abschluss der Tarifwerke durch dieselbe Gewerkschaft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 6/09

DRsp Nr. 2009/11380

Günstigkeitsprinzip bei Konkurrenz zwischen arbeitsvertraglich in Bezug genommenen und kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifnormen bei Abschluss der Tarifwerke durch dieselbe Gewerkschaft

Die Konkurrenz zwischen arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelungen und kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifnormen ist nach dem Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG aufzulösen. Dies gilt auch dann, wenn die beiden konkurrierenden Tarifwerke von derselben Gewerkschaft abgeschlossen wurden und der Arbeitnehmer tarifgebunden ist (im Anschluss an BAG 22.10.2008 - 4 AZR 784/07).

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, vom 17.09.2008 - 20 Ca 514/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung I. Instanz wird dahingehend ergänzt, dass die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 43,75 % zu tragen hat. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst

3. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 71,5 % und die Beklagte Ziff. 2 zu weiteren 18,5 % allein.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; MTV 2004 § 12; MTV 2004 § 13;

Tatbestand: