1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, vom 17.09.2008 -
2. Die Kostenentscheidung I. Instanz wird dahingehend ergänzt, dass die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 43,75 % zu tragen hat. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst
3. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 71,5 % und die Beklagte Ziff. 2 zu weiteren 18,5 % allein.
4. Die Revision wird zugelassen.
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