Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.05.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 27.03.2009 zum 31.10.2009 aufgrund Interessenausgleichs mit Namensliste. Weiterhin stellt der Kläger einen Auflösungsantrag.
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