OVG Saarland - Beschluss vom 20.06.2016
2 A 122/16
Normen:
SAWG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1149/14

Grundstücksbezogene Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Restmüllentsorgung

OVG Saarland, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen 2 A 122/16

DRsp Nr. 2016/11706

Grundstücksbezogene Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Restmüllentsorgung

Es ist davon auszugehen, dass selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, ein Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden kann. Dies rechtfertigt es vom Grundsatz her, durch eine entsprechende Satzungsregelung eine ausnahmslose Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen vorzusehen. Die der Gebührenerhebung zugrunde gelegte Mindestzahl darf allerdings nicht so hoch bemessen sein, dass sie für kleine und konsequent Müll vermeidende Haushalte keine (gebührenrechtlichen) Anreize mehr zur Müllvermeidung bietet. Da der Anschluss- und Benutzungszwang für die Restmüllentsorgung grundstücksbezogen ausgestaltet ist, kommt es in dem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem jeweiligen Eigentümer zivilrechtlich eine Möglichkeit offen steht, seinen Restmüll erforderlichenfalls auf einem anderen Grundstück in dort befindlichen Müllgefäßen dem öffentlichen Träger der Müllentsorgung übergeben.