LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.02.2014
L 18 AS 2908/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 32601/11

GrundsicherungsrechtÜbernahmepflicht des Jobcenters für die Kosten einer Auszugsrenovierung als Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II bei fehlender Kostensenkungsaufforderung gegenüber dem Leistungsberechtigten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen L 18 AS 2908/12

DRsp Nr. 2014/8355

Grundsicherungsrecht Übernahmepflicht des Jobcenters für die Kosten einer Auszugsrenovierung als Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II bei fehlender Kostensenkungsaufforderung gegenüber dem Leistungsberechtigten

1. Zu den als Leistungen für KdU zu erbringenden Aufwendungen können auch die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören, soweit sie auf einem Mietvertrag des Hilfebedürftigen mit dem Vermieter beruhen. 2. Sofern das Jobcenter eine mietvertragliche Vereinbarung über die KdU für unwirksam hält, hat es ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II einzuleiten, da eine auf unwirksamer Vereinbarung beruhende Aufwendung ist unangemesen. 3. Hat das Jobcenter gleichwohl kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet, ist ebenso wie bei laufenden KdU von der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für die Auszugsrenovierung auszugehen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2012 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 699,60 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: