LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2013
L 25 AS 1146/11 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB X § 13 Abs. 1 S. 2; SGB X § 13 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1640/10

GrundsicherungsrechtProzesskostenhilfeVollmachtvorlage im WiderspruchsverfahrenKeine Heilung durch Nachholung im Gerichtsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen L 25 AS 1146/11 B PKH

DRsp Nr. 2013/3740

GrundsicherungsrechtProzesskostenhilfeVollmachtvorlage im WiderspruchsverfahrenKeine Heilung durch Nachholung im Gerichtsverfahren

1. Ein Verfahrensbevollmächtigter ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X gehalten, im Widerspruchsverfahren auf Aufforderung des Leistungsträgers seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. 2. Unterlässt er dies, sind seine bisherigen Verfahrenshandlungen unwirksam. 3. Die fehlende Vorlage der Vollmacht kann dann auch nicht mehr nachträglich im sozialgerichtlichen Verfahren geheilt werden. 4. Bei dieser Sachlage fehlt es für die Prozesskostenhilfe an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB X § 13 Abs. 1 S. 2; SGB X § 13 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus, mit dem sich der Kläger gegen einen Änderungsbescheid des Beklagten vom 21. Juni 2010 wendet, mit dem der Beklagte den Leistungsbescheid vom 31. Mai 2010 für die Monate August und September 2010 teilweise aufgehoben hat, ist zulässig, aber unbegründet.