Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus, mit dem sich der Kläger gegen einen Änderungsbescheid des Beklagten vom 21. Juni 2010 wendet, mit dem der Beklagte den Leistungsbescheid vom 31. Mai 2010 für die Monate August und September 2010 teilweise aufgehoben hat, ist zulässig, aber unbegründet.
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