LSG Chemnitz - Beschluss vom 21.10.2013
L 3 AS 808/13 B ER
Normen:
SGB II § 7; SGB II § 8 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 936/13

Grundsicherungsrecht - polnischer Staatsangehöriger - Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II - kein Anspruchsausschluss

LSG Chemnitz, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 808/13 B ER

DRsp Nr. 2014/825

Grundsicherungsrecht - polnischer Staatsangehöriger - Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II - kein Anspruchsausschluss

1. Einem polnische EU-Bürger, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und zur Zusammenführung mit Frau und Kindern nach Deutschland eingereist ist, ist prinzipiell die Aufnahme eine Beschäftigung im Inland im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB II erlaubt, gegebenenfalls nach Genehmigung der dafür zuständigen Bundesagentur für Arbeit, 2.. Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet - trotz Beibehaltung eines Wohnsitzes in Polen - sprechen Umstände wie die ordnungsgemäße Anmeldung am deutschen Wohnort, die Eheschließung mit einer im Inland lebenden Deutschen, die Gründung einer Familie hier und zudem die Aufnahme einer Arbeit in unmittelbarer Wohnortnähe. 3. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB II scheidet aus, weil z.B. schon kein Zuzug zum Zweck der Arbeitsaufnahme, sondern aus familiären Gründen erfolgte.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7; SGB II § 8 ;

Gründe: