LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06.10.2015
L 6 AS 1349/13
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 1146/12

GrundsicherungsleistungenÜbernahme der Kosten für die Ummeldung eines Telefon- und InternetanschlussesEigentliche Kosten des UmzugsZwangsläufige Kosten eines Umzugs

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 1349/13

DRsp Nr. 2016/4814

Grundsicherungsleistungen Übernahme der Kosten für die Ummeldung eines Telefon- und Internetanschlusses Eigentliche Kosten des Umzugs Zwangsläufige Kosten eines Umzugs

1. Nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist der Begriff der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten eng auszulegen und auf die Kosten des Umzugs im engeren Sinn, bzw. die eigentlichen Kosten des Umzugs zu begrenzen. 2. Als Umzugskosten kommen danach Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten, Verpflegung der Hilfskräfte, Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung in Betracht. 3. Allerdings ist die vorgenannte Aufzählung der Einzelpositionen der zu übernehmenden Umzugskosten nicht abschließend. Nach den Formulierungen in Urteilen des BSG handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die um weitere Positionen erweitert werden kann. 4. Auch die Kosten für einen Nachsendeantrag und die für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sind zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinn zu zählen; sie gehen zwangsläufig mit einem Umzug einher, werden unmittelbar durch diesen veranlasst.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen Kosten des Klägers auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.