LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2016
L 25 AS 1135/16 B PKH
Normen:
SGB II §§ 11 ff.;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 25.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 2372/15

GrundsicherungsleistungenSozialrechtlicher HerstellungsanspruchBeratungspflichtEinmalige Einnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen L 25 AS 1135/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/10699

Grundsicherungsleistungen Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Beratungspflicht Einmalige Einnahme

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. 2. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers oder des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten. 3. Ausnahmsweise besteht auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre. 4. Bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung ist es nicht mehr gerechtfertigt, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen.

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. März 2016 aufgehoben.