LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.08.2017 L 6 AS 783/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a); GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; AsylbLG § 3; SGB XII § 23 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1159/17
GrundsicherungsleistungenEU-AusländerVerfassungskonformität des LeistungsausschlussesGewährleistung eines menschenwürdigen Daseins
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 783/17 B ER
DRsp Nr. 2017/11695
GrundsicherungsleistungenEU-AusländerVerfassungskonformität des LeistungsausschlussesGewährleistung eines menschenwürdigen Daseins
1. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass das Regelungskonzept der Leistungsausschlüsse für nicht am Arbeitsmarkt aktive EU-Bürger verfassungswidrig ist; insbesondere ist der Senat nicht von einem Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1GG überzeugt.2. Danach hat der Staat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins zur Verfügung stehen, wenn Menschen die hierfür notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind .
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