SG Berlin, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 6301/16
GrundsicherungsleistungenEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschluss für EU-AusländerMaterielles Aufenthaltsrecht
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2016 - Aktenzeichen L 25 AS 1938/16 B ER
DRsp Nr. 2016/16621
GrundsicherungsleistungenEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschluss für EU-AusländerMaterielles Aufenthaltsrecht
1. Soweit das BSG den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SGB II dahingehend auslegt, dass sowohl Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche als auch solche ohne materielles Aufenthaltsrecht von einem Leistungsausschluss ausgeschlossen sind, sprechen zwar historische und systematische Erwägungen für diesen angenommenen Erst-Recht-Schluss.2. Insoweit erscheint es jedoch zweifelhaft, die durch die extensive Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SGB II (für Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht) erst geschaffene Problematik einer möglichen Grundrechtsverletzung durch die methodologisch jedenfalls hinterfragenswerte Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 im Verhältnis zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu beseitigen (so aber die verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 24/14 R; Urteil vom 17. März 2016 - B 4 AS 32/15 R).
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