LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2016
L 32 AS 445/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 12 Abs. 3; SGB II § 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 206 AS 24325/15

Grundsicherungsleistungen und VermögensverwertungAnspruch auf Auseinandersetzung einer ErbengemeinschaftVerwertbarkeit von Vermögensgegenständen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen L 32 AS 445/16 B ER - Aktenzeichen L 32 AS 446/16 B ER PKH

DRsp Nr. 2016/8080

Grundsicherungsleistungen und Vermögensverwertung Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen

1.Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. 2. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. 3. Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. 4. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen; es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. 5. Der gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Januar 2016 wird zurückgewiesen.