LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.09.2021
L 1 AS 702/19
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1575/16

Grundsicherungsleistungen für Unterkunft und HeizungAnnahme tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2021 - Aktenzeichen L 1 AS 702/19

DRsp Nr. 2022/14914

Grundsicherungsleistungen für Unterkunft und Heizung Annahme tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Indizien für die fehlende Ernsthaftigkeit einer mietvertraglichen Beziehung können den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende Regelungen zu den Betriebs- und Nebenkosten oder unterschiedliche Quadratmeter-Angaben sein.

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 193;

Tatbestand

Im Streit ist der Sache nach noch ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung.