LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.02.2019
L 32 AS 1023/15
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 104 AS 30895/13

Grundsicherungsleistungen als Barleistung statt als SachleistungUnstatthafte Berufung wegen Nichterreichen des BeschwerdewertesKlageänderung im Berufungsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen L 32 AS 1023/15

DRsp Nr. 2019/7017

Grundsicherungsleistungen als Barleistung statt als Sachleistung Unstatthafte Berufung wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes Klageänderung im Berufungsverfahren

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird durch die Beschwer begrenzt, die von dem angefochtenen Urteil ausgeht und nur insoweit, als ein Klagebegehren mit der Berufung weiter verfolgt wird.2. Voraussetzung für eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist, dass die Berufung ihrerseits zulässig ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2015, S 104 AS 30895/13, wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 99;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Monat Januar 2014 als Barleistung statt als Sachleistung.