Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bewilligung eines Mehrbedarfes nach dem () wegen einer von ihm vom 4. April 2011 bis 3. Januar 2012 durchgeführten "Maßnahme zur beruflichen Eingliederung schwerbehinderten Menschen" der Fortbildungsakademie der W.
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