Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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