LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2013
L 25 AS 1475/10
Normen:
SGB II § 12; SGB X § 45; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 131 AS 11395/08

GrundsicherungAufhebung der Bewilligung bei Falschangaben zu vorhandenem VermögenAnrechnung von VermögenswertenErstattung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen L 25 AS 1475/10

DRsp Nr. 2014/837

Grundsicherung Aufhebung der Bewilligung bei Falschangaben zu vorhandenem VermögenAnrechnung von VermögenswertenErstattung

1. Für die Frage der Hilfebedürftigkeit nach § 12 SGB II kommt es darauf an, ob das zu berücksichtigende Vermögen über dem für den Hilfebedürftigen konkret vorgesehenen Freibetrag liegt. 2. Nach § 45 SGB X ist für die Aufhebung und Erstattung auch mit Wirkung für die Vergangenheit entscheidend, ob der Bewilligungsbescheid nach den Umständen des Einzelfalles auf Angaben beruht, die der Leistungsempfänger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. 3. Die Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X liegt grundsätzlich beim Leistungsträger. Ausnahmen gelten im Falle schriftlicher Lüge, d.h. bei objektiv falschen schriftlichen Erklärungen des Leistungsempfängers gegenüber dem Grundsicherungsträger bereits im Antragsformular.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12; SGB X § 45; SGB X § 48;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.