LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2015
L 2 AS 1101/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7; SGB II § 9;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1983/15

Grundsicherung nach SGB IIVerfahren des einstweiligen RechtsschutzesFehlende Angaben über existenzsichernde EinkommensquellenVoraussetzungen für eine Begründung einer Notlage durch SchuldenExistenz von Mietschulden rechtfertigt regelmäßig nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1101/15 B ER

DRsp Nr. 2015/19358

Grundsicherung nach SGB II Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Fehlende Angaben über existenzsichernde Einkommensquellen Voraussetzungen für eine Begründung einer Notlage durch Schulden Existenz von Mietschulden rechtfertigt regelmäßig nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. Bezeichnet sich der Antragsteller bei der Beantragung von Leistungen (im Januar 2015) als völlig einkommens- und vermögenslos (Kontostand 0,00 Euro), kann aber gleichwohl seinen Lebensunterhalt bis zur Aufnahme einer Beschäftigung (im September 2015) noch neun Monate bestreiten, und macht er keine Angaben dazu, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt über einen Zeitraum von neun Monaten hat bestreiten können, geht der Senat (mit dem Sozialgericht) davon aus, dass der Antragsteller auch in der Zeit vor der Arbeitsaufnahme über existenzsichernde Einkommensquellen verfügte und schon aus diesem Grunde nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorlagen. 2. Schulden können nur dann eine Notlage und damit einen Anordnungsgrund begründen, wenn über die bloße Existenz von Zahlungsrückständen hinaus eine Rückzahlung zur Beseitigung gewichtiger Nachteile für den Antragsteller zwingend erforderlich ist.