LSG Thüringen - Urteil vom 30.01.2019
L 4 AS 30/16
Normen:
SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a); SGB III § 328 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 11b ; SGB II § 41a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 1666/13

Grundsicherung nach dem SGB IIAufgabe der Rechtsprechung zur Bildung eines monatlichen Durchschnittswertes bei der EinkommensanrechnungKeine Abweichung vom MonatsprinzipBerücksichtigung von Freibeträgen unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt des Arbeitsentgelts

LSG Thüringen, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen L 4 AS 30/16

DRsp Nr. 2019/7055

Grundsicherung nach dem SGB II Aufgabe der Rechtsprechung zur Bildung eines monatlichen Durchschnittswertes bei der Einkommensanrechnung Keine Abweichung vom Monatsprinzip Berücksichtigung von Freibeträgen unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt des Arbeitsentgelts

1. Der Senat gibt seine Rechtsprechung, wonach die Bildung eines monatlichen Durchschnittswertes nach pflichtgemäßer Ermessensausübung möglich ist, auf.2. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in Abweichung vom Monatsprinzip bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung der Leistungen; dies gilt zumindest vor Inkrafttreten des § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II.3. Freibeträge nach § 11b SGB II sind auch bei einem Zufluss von Lohnbestandteilen für mehrere Monate innerhalb eines Kalendermonats für jeden Monatslohn in Ansatz zu bringen.4. Demgegenüber hängt die Berücksichtigung der Freibeträge nicht davon ab, wann das Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangt.

Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 17. Dezember 2015 abgeändert und der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 8. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. März 2013 verurteilt, den Klägern für den September 2012 jeweils weitere Leistungen in Höhe von 52,53 Euro zu gewähren.