Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 17. Dezember 2015 abgeändert und der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 8. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. März 2013 verurteilt, den Klägern für den September 2012 jeweils weitere Leistungen in Höhe von 52,53 Euro zu gewähren.
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