LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2017
L 11 AS 887/16 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; RL 2004/38/EG;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 551/16

Grundsicherung; Leistungen; Lebensunterhalt; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeit; Sozialhilfe; Arbeitslosengeld

LSG Bayern, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 887/16 B ER

DRsp Nr. 2018/10932

Grundsicherung; Leistungen; Lebensunterhalt; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeit; Sozialhilfe; Arbeitslosengeld

1. I. Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.12.2016 wird abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.07.2017 - längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage vom 22.11.2016 - an die Antragstellerin zu 1 in Höhe von 480,00 EUR monatlich und an die Antragsteller zu 2 und 3 jeweils in Höhe von 170,00 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.2. II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.