1. I. Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.12.2016 wird abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.07.2017 - längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage vom 22.11.2016 - an die Antragstellerin zu 1 in Höhe von 480,00 EUR monatlich und an die Antragsteller zu 2 und 3 jeweils in Höhe von 170,00 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.2. II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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