BSG - Beschluss vom 10.01.2017
B 8 SO 52/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 204/15
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 139/13

Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungVerwertbarkeit von VermögenGrundsatzrügeGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 52/16 B

DRsp Nr. 2017/9693

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Verwertbarkeit von Vermögen Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit ab 1.5.2013. Insoweit wendet sich die Klägerin gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 26.5.2016.