LSG Bayern - Beschluss vom 03.07.2019
L 18 SO 110/19
Normen:
SGB XII § 45 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 62/18

Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungMenschen mit Behinderung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbMVolle Erwerbsminderung

LSG Bayern, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen L 18 SO 110/19

DRsp Nr. 2019/10681

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Menschen mit Behinderung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM Volle Erwerbsminderung

1. Nach der Neufassung des § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII gelten Menschen mit Behinderung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM regelmäßig als dauerhaft voll erwerbsgemindert; eine gutachterliche Feststellung ist insoweit nicht erforderlich.2. Der entgegenstehenden Auffassung, nach der bei diesem Personenkreis eine zeitlich befristete, aber noch keine als dauerhaft geltende volle Erwerbsminderung vorliege, ist nicht zu folgen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 45 S. 3 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).