BSG - Beschluss vom 10.02.2017
B 8 SO 77/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 83/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 146/13

Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungGrundsatzrügeAbstrakt-generelle RechtsfrageHypothetisch andere gesetzliche Regelung

BSG, Beschluss vom 10.02.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 77/16 B

DRsp Nr. 2017/10094

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsatzrüge Abstrakt-generelle Rechtsfrage Hypothetisch andere gesetzliche Regelung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden. 3. Der Umstand, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung treffen könnte, macht eine Frage jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I