LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2013
L 34 AS 1030/12 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 595/11

Grundsicherung für ArbeitsuchendeProzesskostenhilfeFehlende ErfolgsaussichtÜberprüfungsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen L 34 AS 1030/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/3742

Grundsicherung für ArbeitsuchendeProzesskostenhilfeFehlende ErfolgsaussichtÜberprüfungsverfahren

Für ein Klageverfahren gegen einen Ablehungsbescheid nach § 44 SGB X im Grundsicherungsrecht des SGB II besteht keine Erfolgsaussicht und damit kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, soweit der Betroffene seinerseits im Rahmen der eigenen Mitwirkungsobliegenheit nicht zumindest die als fehlerhaft gerügten Bescheide bzw. Verwaltungsentscheidungen hinreichend klar und deutlich abgrenzbar bezeichnet.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 05. April 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB X § 44;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.