Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 05. April 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat für das Verfahren vor dem Sozialgericht (
Nach § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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