LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.06.2011
L 13 AS 297/09
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB III § 60; SGB III § 62; BAföG § 2;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 1518/08

Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschlussDem Grunde nach förderungsfähige anderweitige AusbildungKein SGB II-Anspruch für Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 297/09

DRsp Nr. 2012/7729

Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschlussDem Grunde nach förderungsfähige anderweitige AusbildungKein SGB II -Anspruch für Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst

1. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II schließt Auszubildende, deren Ausbildbuch ung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder den §§ 60, 62 Drittes Buch Sozialgesetz (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, vom Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aus. 2. Das gilt im Einzelfall auch wegen der berufsqualifizierenden Ausbildung für Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst im Stadtstaat Bremen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 31.07.2009 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB III § 60; SGB III § 62; BAföG § 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin ein Leistungsanspruch in der Zeit zur Seite steht, in der sie sich in einem Referendariat befand.