Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 31.07.2009 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin ein Leistungsanspruch in der Zeit zur Seite steht, in der sie sich in einem Referendariat befand.
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