LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.01.2015
L 11 AS 1310/14 B ER
Normen:
SGB X § 44; SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 9; SGG § 103 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 4073/14

Grundsicherung für ArbeitsuchendeHilfebedürftigkeit des ArbeitsuchendenMitwirkungsobliegenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 1310/14 B ER

DRsp Nr. 2015/4124

Grundsicherung für Arbeitsuchende Hilfebedürftigkeit des Arbeitsuchenden Mitwirkungsobliegenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Kommt ein Betroffener seiner Mitwirkungsobliegenheit auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht nach, sind die Gerichte trotz des Amtsermittlungsprinzips nur eingeschränkt verpflichtet, weiter zu ermitteln. 2. Können sich der Leistungsträger bzw. das Gericht wegen unzureichender Angaben des Betroffenen kein hinreichend klares Bild über die Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen, kann eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden und dementsprechend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. 3. Soweit ein SGB II -Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. November 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 9; SGG § 103 Abs. 1 S. 1;

Gründe: