LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.06.2018
L 7 AS 178/16
Normen:
SGB II (in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung) § 34;
Fundstellen:
NZS 2019, 114
NZS 2019, 194
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1305/15

Grundsicherung für ArbeitsuchendeErsatzanspruch bei sozialwidrigem VerhaltenAusnahmecharakter des ErsatzanspruchsInnerer Zusammenhang zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit und Leistungserbringung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 178/16

DRsp Nr. 2018/8087

Grundsicherung für Arbeitsuchende Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten Ausnahmecharakter des Ersatzanspruchs Innerer Zusammenhang zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit und Leistungserbringung

1. Der Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten gem. § 34 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung ist ein Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen ist.2. Nicht ausreichend ist ein zur Hilfebedürftigkeit führendes verwerfliches Verhalten; stets erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit und Leistungserbringung.3. Mit der engen Auslegung des Ausnahmetatbestandes soll dem Grundsatz, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind, Rechnung getragen werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II (in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung) § 34;

Gründe

I.

Umstritten ist ein Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).