LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.06.2016
L 18 AS 3341/14
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1; SGB XII §§ 27 ff.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 9238/13

Grundsicherung für ArbeitsuchendeBehandlung einer SuchterkrankungHilfe zum LebensunterhaltAufenthalt in einer stationären Einrichtung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen L 18 AS 3341/14

DRsp Nr. 2016/13919

Grundsicherung für Arbeitsuchende Behandlung einer Suchterkrankung Hilfe zum Lebensunterhalt Aufenthalt in einer stationären Einrichtung

1. Von einer stationären Leistungserbringung ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution lebt und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist. 2. Es kommt darauf an, dass § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II die Unterbringung in der stationären Einrichtung ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhebt. 3. Von einer Unterbringung ist nur auszugehen, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2014 geändert. Der Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger endgültige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4 S. 1; SGB XII §§ 27 ff.;

Tatbestand: