LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.10.2015
L 2 AS 1522/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 3225/15

Grundsicherung für ArbeitsuchendeAntrag auf vorläufige Verpflichtung zur Übernahme von Zahlungsrückständen aus einem StromlieferungsvertragVoraussetzungen für einen Anspruch auf Übernahme von StromschuldenNotwendigkeit des Ausschöpfens aller zumutbaren SelbsthilfemöglichkeitenVersuch einer Ratenzahlungsvereinbarung oder eines Lieferantenwechsels als zumutbare Selbsthilfemaßnahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1522/15 B ER

DRsp Nr. 2015/17843

Grundsicherung für Arbeitsuchende Antrag auf vorläufige Verpflichtung zur Übernahme von Zahlungsrückständen aus einem Stromlieferungsvertrag Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übernahme von Stromschulden Notwendigkeit des Ausschöpfens aller zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten Versuch einer Ratenzahlungsvereinbarung oder eines Lieferantenwechsels als zumutbare Selbsthilfemaßnahme

1. Ein Anspruch auf Übernahme von Stromschulden durch Gewährung eines entsprechenden Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass zunächst alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. 2. Auch der Versuch eines Lieferantenwechsels ist eine zumutbare Selbsthilfemaßnahme, um eine baldige Wiederaufnahme der Stromversorgung zu erreichen. Die telefonische Anfrage des Leistungsempfängers bei zwei Stromanbietern mit der Bitte um Rückruf reicht aber als Selbsthilfebemühung nicht aus. Erforderlich ist hier zumindest eine schriftliche Anfrage bei verschiedenen Stromanbietern.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 2 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.