LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2015
L 25 AS 543/15 B ER
Normen:
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB II § 12a S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 28724/14

Grundsicherung für Arbeitsuchende; vorläufiger Rechtsschutz; Aufforderung zur Beauftragung einer vorzeitigen Altersrente; Vermeidung von Unbilligkeiten; intendiertes Ermessen; Rentenhöhe unerheblich (insoweit Abweichung von L 25 AS 2731/14 B ER; Beschluss vom 05.11.2014); Eingliederungsvereinbarung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2015 - Aktenzeichen L 25 AS 543/15 B ER

DRsp Nr. 2015/14498

Grundsicherung für Arbeitsuchende; vorläufiger Rechtsschutz; Aufforderung zur Beauftragung einer vorzeitigen Altersrente; Vermeidung von Unbilligkeiten; intendiertes Ermessen; Rentenhöhe unerheblich (insoweit Abweichung von L 25 AS 2731/14 B ER; Beschluss vom 05.11.2014); Eingliederungsvereinbarung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB II § 12a S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 anzuordnen, mit dem der Antragsgegner die Antragstellerin dazu aufgefordert hat, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen.