Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 anzuordnen, mit dem der Antragsgegner die Antragstellerin dazu aufgefordert hat, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|