Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Oktober 2014 wird geändert und der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 12. September 2011 auf Übernahme der Kosten zur Beseitigung der Hagelschäden vom 11. September 2011 zu bescheiden.
Der Beklagte hat den Klägern 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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