LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.04.2018
L 4 AS 603/14
Normen:
SGB II § 22; SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 644/12

Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIÜbernahme der Kosten zur Beseitigung von HagelschädenUntätigkeitsklageLeistungsgewährung in Form eines rückzahlbaren Darlehens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 603/14

DRsp Nr. 2018/9483

Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Übernahme der Kosten zur Beseitigung von Hagelschäden Untätigkeitsklage Leistungsgewährung in Form eines rückzahlbaren Darlehens

1. Gegenüber einer nach dem SGB II üblicherweise erfolgenden Leistungsgewährung mittels verlorenen Zuschusses ist eine Leistungsgewährung in Form eines rückzahlbaren Darlehens ein aliud, weil der Rechtsgrund der Leistungsgewährung unterschiedlich ist. 2. Die Darlehensleistung stellt eine Art Überbrückungsleistung dar, ohne dass es zu einer dauerhaften Vermögensverschiebung kommt, weil der Leistungsberechtigte die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen hat; Zuschussleistungen werden hingegen dauerhaft belassen und sind daher für den Leistungsberechtigten günstiger. 3. Die Gewährung eines Darlehens lässt ein rechtlich schützenswertes Interesse des Leistungsberechtigten an Zuschussleistungen nicht entfallen.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Oktober 2014 wird geändert und der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 12. September 2011 auf Übernahme der Kosten zur Beseitigung der Hagelschäden vom 11. September 2011 zu bescheiden.

Der Beklagte hat den Klägern 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 88;

Tatbestand: