LSG Hessen - Beschluss vom 16.06.2015
L 2 AS 625/14 B
Normen:
RVG § 47 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 760
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 15/13

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kostenrecht - Vergütung; beigeordneter Rechtsanwalt; endgültige Festsetzung; keine Bindung an die Höhe des gewährten Vorschusses

LSG Hessen, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 625/14 B

DRsp Nr. 2015/14434

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kostenrecht - Vergütung; beigeordneter Rechtsanwalt; endgültige Festsetzung; keine Bindung an die Höhe des gewährten Vorschusses

Das Gericht ist bei der endgültigen Festsetzung der aus der Staatskasse aufzubringenden Vergütung eines Rechtsanwalts nicht an die Höhe eines auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 RVG gewährten Vorschusses gebunden, der endgültig festgesetzte Betrag darf vielmehr auch hinter dem Vorschuss zurückbleiben.

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 10. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 47 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren S 2 AS 156/12 vor dem Sozialgericht (SG) Fulda.