Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 10. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren S 2 AS 156/12 vor dem Sozialgericht (
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