I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Dezember 2011 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen eines Weiterbewilligungsantrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem ().
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