LSG Sachsen - Urteil vom 26.02.2015
3 AS 80/12
Normen:
SGB II § 20 SGB II, § 22 Abs. 1 S. 1; RBEG § 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 2160/10

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kosten für Unterkunft und Heizung; Kunstfreiheit; Proberaum für elektronische Musik

LSG Sachsen, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 3 AS 80/12

DRsp Nr. 2015/7479

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kosten für Unterkunft und Heizung; Kunstfreiheit; Proberaum für elektronische Musik

1. Ein privat genutzter Proberaum für elektronische Musik ist keine Unterkunft. 2. Die mit der Ausübung eines besonderen Hobbys verbundenen Kosten sind nicht über die Kosten der Unterkunft und Heizung zu bestreiten, sondern aus dem dafür vorgesehenen Regelsatzanteil des Regelbedarfs, insbesondere den Verbrauchsausgaben der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) im Sinne von § 5 Abs. 1 RBEG. 3. Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG begründet keinen Anspruch eines Einzelnen auf die Gewährung bestimmter staatlicher Leistungen (vgl. Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 16. August 1979 - 7 B 174/78 - NJW 1980, 718 = JURIS-Dokument Rdnr. 2 und BFH, Urteil vom 7. Mai 1987 - IV R 125/86 - BFHE 150, 22 [27] = JURIS-Dokument Rdnr. 24).

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Dezember 2011 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 SGB II, § 22 Abs. 1 S. 1; RBEG § 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen eines Weiterbewilligungsantrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem ().