LSG Sachsen - Beschluss vom 31.08.2015
3 AS 310/15 B PKH
Normen:
ZPO § 114; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 20 Abs. 4; SGB II § 30; SGB II § 30a; SGB II § 7 Abs. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 6878/14

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Institut der Bedarfsgemeinschaft; Prozesskostenhilfe; Verfassungsmäßigkeit

LSG Sachsen, Beschluss vom 31.08.2015 - Aktenzeichen 3 AS 310/15 B PKH

DRsp Nr. 2016/3560

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Institut der Bedarfsgemeinschaft; Prozesskostenhilfe; Verfassungsmäßigkeit

Am Institut des Bedarfsgemeinschaft als solchem bestehen keine verfassungsrechtliche Zweifel. Sie können erst im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung des Instituts bestehen.

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 114; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 20 Abs. 4; SGB II § 30; SGB II § 30a; SGB II § 7 Abs. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1;

Gründe:

I. Der 2007 geborene Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, wie seine gesetzliche Vertreterin im Schreiben vom 23. Juli 2015 nochmals darlegte, dagegen, dass er bei der Berechnung seines Anspruches auf Sozialgeld nach dem () als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (vgl. § Abs. Nr. ), geführt wird und nicht als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft. Er macht geltend, dass bei der Berechnung der ihm zustehenden Leistungen ein monatlicher Regelbedarf von 382,00 EUR (gemeint sein dürfte der jeweils geltende volle Regelbedarf) anzusetzen sei.