I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der 2007 geborene Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, wie seine gesetzliche Vertreterin im Schreiben vom 23. Juli 2015 nochmals darlegte, dagegen, dass er bei der Berechnung seines Anspruches auf Sozialgeld nach dem () als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (vgl. § Abs. Nr. ), geführt wird und nicht als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft. Er macht geltend, dass bei der Berechnung der ihm zustehenden Leistungen ein monatlicher Regelbedarf von 382,00 EUR (gemeint sein dürfte der jeweils geltende volle Regelbedarf) anzusetzen sei.
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