LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.02.2019
L 11 AS 474/17
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AS 1247/15

Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit einer HaftunterbrechungKeine zeitliche Mindestgrenze für eine HilfebedürftigkeitKein Wegfall von Hilfebedürftigkeit durch Vollverpflegung in einem Krankenhaus

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 474/17

DRsp Nr. 2019/7084

Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit einer Haftunterbrechung Keine zeitliche Mindestgrenze für eine Hilfebedürftigkeit Kein Wegfall von Hilfebedürftigkeit durch Vollverpflegung in einem Krankenhaus

1. Es gibt im SGB II keine zeitliche Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit; auch nur kurzfristige Zeiträume von beispielsweise wenigen Wochen sind abgedeckt.2. Vollverpflegung im Krankenhaus führt nicht zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit, weil nach dem Leistungssystem des SGB II eine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 09. September 2016 wird abgeändert. Der Beigeladene zu 1. wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 26. August 2015 bis zum 15. September 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 279,30 EUR zu gewähren. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 1. erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: