I. Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 14. November 2014 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller zu 2. ab 1. November 2014, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Überprüfungsantrag vom 5. Oktober 2014, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorläufig auszuzahlen, ohne hierbei gegen Ansprüche des Antragstellers zu 2. auf den für ihn jeweils maßgebenden Regelbedarf mit Rückzahlungsansprüchen aus dem mit Bescheid vom 27. August 2014 bewilligten Darlehen aufzurechnen.
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