LSG Sachsen - Beschluss vom 24.02.2015
2 AS 1444/14 B ER
Normen:
SGB X § 44; SGB II § 42a Abs. 1 S. 2; SGB II § 42a Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG S 48 AS 6475/14 ER - 17.11.2014,

Grundsicherung für Arbeitsuchende; einstweiliger Rechtsschutz; gesamtschuldnerische Darlehensgewährung unter Einbeziehung Minderjähriger; Aufrechnung - Aufrechnungsbescheid; Bedarfsgemeinschaft; Darlehen für Energieschulden; Gesamtschuld; Minderjährigenschutz; Minderjähriger; Vertragspartner

LSG Sachsen, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 2 AS 1444/14 B ER

DRsp Nr. 2015/4119

Grundsicherung für Arbeitsuchende; einstweiliger Rechtsschutz; gesamtschuldnerische Darlehensgewährung unter Einbeziehung Minderjähriger; Aufrechnung - Aufrechnungsbescheid; Bedarfsgemeinschaft; Darlehen für Energieschulden; Gesamtschuld; Minderjährigenschutz; Minderjähriger; Vertragspartner

Die gesamtschuldnerische Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Energieschulden unter Einschluss eines minderjährigen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft, das nicht selbst Vertragspartner des Energeiversorgungsunternehmens ist, ist regelmäßig rechtswidrig. Eine Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen des Grundsicherungsträgers aus einem solchen Darlehen gegen den Auszahlanspruch des Minderjährigen auf den ihm jeweils zustehenden Regelbedarf kommt daher nicht in Betracht.

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 14. November 2014 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller zu 2. ab 1. November 2014, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Überprüfungsantrag vom 5. Oktober 2014, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorläufig auszuzahlen, ohne hierbei gegen Ansprüche des Antragstellers zu 2. auf den für ihn jeweils maßgebenden Regelbedarf mit Rückzahlungsansprüchen aus dem mit Bescheid vom 27. August 2014 bewilligten Darlehen aufzurechnen.