LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2015
L 25 AS 38/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizüG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 117 AS 28799/14

Grundsicherung für Arbeitsuchende; einstweiliger Rechtsschutz; einstweilige Anordnung; Leistungsausschluss von EU-Ausländern; Arbeitsuche; Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht; Folgenabwägung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen L 25 AS 38/15 B ER

DRsp Nr. 2015/3281

Grundsicherung für Arbeitsuchende; einstweiliger Rechtsschutz; einstweilige Anordnung; Leistungsausschluss von EU-Ausländern; Arbeitsuche; Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht; Folgenabwägung

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 13. Februar 2015 bis zum 12. Mai 2015, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 738,50 Euro (Februar und Mai 2015 anteilig) zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizüG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 a;

Gründe: