LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2015
L 25 AS 443/15 B ER
Normen:
SGG § 86b; SGB II § 16c; SGB II § 16f;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 1127/15

Grundsicherung für Arbeitsuchende; einstweilige Anordnung; Förderung einer selbständigen Tätigkeit; Beschaffung von Sachgütern; freie Förderung; einstweiliger Rechtsschutz bei Ermessenleistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen L 25 AS 443/15 B ER

DRsp Nr. 2015/3750

Grundsicherung für Arbeitsuchende; einstweilige Anordnung; Förderung einer selbständigen Tätigkeit; Beschaffung von Sachgütern; freie Förderung; einstweiliger Rechtsschutz bei Ermessenleistungen

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b; SGB II § 16c; SGB II § 16f;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur - hilfsweise darlehensweisen - Übernahme von Aufwendungen für eine Standmiete und Transportkosten im Zusammenhang mit einer im Juli 2015 in Monaco stattfindenden Kunstmesse in Höhe von insgesamt 5.000,- Euro begehrt, ist nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.