Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1.000,-Euro aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).
Am 4. Juni 2012 stellte der Beklagte für den zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldeten und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehenden Beigeladenen einen AVGS über eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000,- Euro nach §
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