LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.06.2015
L 25 AS 1835/14
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III (i.d.F. vom 20.12.2011) § 45; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 196 AS 10231/13

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Vermittlungsvergütung; privater Arbeitsvermittler; eigener öffentlich-rechtlicher Anspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen L 25 AS 1835/14

DRsp Nr. 2015/11689

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Vermittlungsvergütung; privater Arbeitsvermittler; eigener öffentlich-rechtlicher Anspruch

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III (i.d.F. vom 20.12.2011) § 45; SGG § 197a;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1.000,-Euro aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).

Am 4. Juni 2012 stellte der Beklagte für den zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldeten und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehenden Beigeladenen einen AVGS über eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000,- Euro nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) aus. Der AVGS enthielt eine Förderzusicherung für eine Maßnahme mit dem Ziel "Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung" für die Zeit vom 4. Juni 2012 bis 3. September 2012. Er enthielt unter anderem folgende Hinweise:

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