LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2015
L 32 AS 2447/14
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 2199/13

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unzulässigkeit der Klage wegen unzureichender Bezeichnung des Klagebegehrens; Erledigung bei sofort ausgeführtem Anerkenntnis

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen L 32 AS 2447/14

DRsp Nr. 2015/10865

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unzulässigkeit der Klage wegen unzureichender Bezeichnung des Klagebegehrens; Erledigung bei sofort ausgeführtem Anerkenntnis

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013.

Der 1964 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in Bund bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld II. Die Kosten der 36,45 m2 großen von ihm bis zum 26. April 2013 bewohnten Unterkunft betrugen nettokalt 230,73 EUR zzgl Betriebskosten 62,00 und Heizkosten 38,00 EUR, gesamt 330,73 EUR bruttowarm.. Warmwasser wurde zusammen mit der Heizenergie durch den Vermieter bereitgestellt. Der Kläger hat die Miete nebst Abschlägen für die Neben- und Heizkosten seit Juli 2012 nicht an den Vermieter gezahlt.