LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.08.2015
L 25 AS 1931/15 B ER
Normen:
SGG § 86b; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 101 AS 10363/15

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund; Vermögen; Sparbrief; Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich; besondere Härte

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen L 25 AS 1931/15 B ER

DRsp Nr. 2015/15013

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund; Vermögen; Sparbrief; Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich; besondere Härte

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 460,07 Euro zu zahlen, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den entsprechenden Antrag zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.