Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.07.2018 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G wird abgelehnt.
I.
Streitig sind im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
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